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Recht und DSGVO
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für Ihre Website?
Der European Accessibility Act gilt seit Juni 2025, in Österreich als Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Die meisten B2B-Websites sind nicht betroffen, und die betroffenen wissen es oft nicht. So finden Sie es heraus.
Seit der European Accessibility Act im Juni 2025 anwendbar ist, bekommen viele Unternehmen E-Mails mit der Warnung, ihre Website sei jetzt rechtswidrig und Strafen stünden bevor. Die meisten dieser E-Mails liegen falsch. Das Gesetz gibt es, die Fristen gibt es, die Strafen auch. Der Anwendungsbereich ist aber viel enger, als Anbieter von Barrierefreiheits-Audits gern zugeben.
Dieser Artikel erklärt, welche Websites betroffen sind, welche nicht, und was in jedem Fall zu tun ist. Führen Sie ein B2B-Unternehmen, stehen die Chancen gut, dass Sie gar nicht betroffen sind. Es kann aber auch sein, dass Sie betroffen sind und es nicht bemerkt haben. Auslöser ist meist ein kleiner Teil der Website, nicht die Website als Ganzes.
Was der European Accessibility Act ist
Der European Accessibility Act (EAA) ist die Richtlinie (EU) 2019/882. Sie wurde 2019 beschlossen. Die Mitgliedstaaten hatten bis Juni 2022 Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen, und mussten sie ab 28. Juni 2025 anwenden. Auf das zweite Datum kommt es an: Seitdem sind die Pflichten durchsetzbar.
Als Richtlinie gilt sie nicht direkt für Sie, sondern über das nationale Gesetz. In Österreich ist das das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Inhaltlich sind die Regeln harmonisiert. Zuständige Behörden, Verfahren und Höchststrafen unterscheiden sich aber von Land zu Land, ebenso wie die Frage, wie streng tatsächlich kontrolliert wird. In Österreich ist das Sozialministeriumservice für die Marktüberwachung zuständig.
Das Ziel ist einfach: Bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die in der EU an Verbraucher verkauft werden, müssen auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar sein. Für Websites heißt das: Eine blinde Person mit Screenreader, jemand, der keine Maus bedienen kann, und jemand, der große Schrift oder starken Kontrast braucht, müssen dieselben Aufgaben erledigen können wie alle anderen.
Nicht zu verwechseln ist der EAA mit den Pflichten für öffentliche Stellen. Für Websites von Bund, Ländern und Gemeinden gilt in Österreich schon länger das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG).
Wer betroffen ist
Hier entsteht die meiste Aufregung, denn das Gesetz gilt nicht für „alle Websites“. Es gilt für eine festgelegte Liste von Produkten und Dienstleistungen. Für das Web sind das:
- Elektronischer Geschäftsverkehr. Jeder Dienst, über den ein Verbraucher online einen Vertrag abschließen kann. Kann man auf Ihrer Website etwas kaufen, sind Sie gemeint.
- Bankdienstleistungen für Verbraucher. Konten, Zahlungen, Kredite und die Oberflächen, über die man darauf zugreift.
- Elektronische Kommunikationsdienste und die Zugänge dazu.
- Personenbeförderung im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, einschließlich Buchung und Tickets.
- Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, also die Plattform und die Navigation, nicht das Programm selbst.
- E-Books und spezielle Lesesoftware.
Zwei Wörter tragen diese Liste: Verbraucher und Dienstleistung. Das Gesetz zielt auf Geschäfte mit Privatpersonen. Eine Website, die Ihr Unternehmen vorstellt, Ihre Leistungen beschreibt und zur Kontaktaufnahme einlädt, fällt für sich genommen in keine dieser Kategorien.
Warum die meisten B2B-Websites nicht betroffen sind
Ist Ihre Website eine Firmenpräsentation mit Kontaktformular, sind Ihre Kunden andere Unternehmen und kann niemand auf der Website etwas kaufen, gilt das Gesetz sehr wahrscheinlich nicht für Sie. Das ist weder ein Schlupfloch noch geschickte Auslegung. Es steht so in der Richtlinie.
Das sollte man klar sagen, weil genau das in den Warn-E-Mails fehlt. Ein Beratungsunternehmen, ein Industriezulieferer, eine Anwaltskanzlei oder eine Personalagentur mit einer üblichen Firmenwebsite fallen in der Regel nicht unter den EAA.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Es gibt einen zweiten Filter. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Ein Kleinstunternehmen hat weniger als 10 Beschäftigte und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. €. Beide Bedingungen zählen, und die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
Ein Unternehmen mit fünf Mitarbeitern und einem kleinen Onlineshop ist also auf den ersten Blick von den Dienstleistungspflichten befreit. Diese Ausnahme ist echt und steht im Gesetz. Als Dauerstrategie taugt sie trotzdem wenig. Warum, folgt weiter unten.
Wann eine B2B-Website doch betroffen ist
Hier tappen viele in die Falle. Ob Sie betroffen sind, hängt nicht davon ab, was Ihr Unternehmen tut. Es hängt davon ab, was ein Verbraucher auf Ihrer Website tun kann. Ein B2B-Unternehmen kann mit einer einzigen Funktion in den Anwendungsbereich rutschen:
- Ein Shop, auch ein kleiner. Wer einen Kurs, eine Vorlage, ein Ersatzteil oder einen Bericht zum Download an Privatpersonen verkauft, betreibt elektronischen Geschäftsverkehr.
- Eine Online-Buchung mit Vertragsabschluss. Nicht ein Anfrageformular, sondern eine Buchung, die mit dem Absenden verbindlich ist.
- Ein Kundenportal für Verbraucher, über das sie eine Dienstleistung aus einer der genannten Kategorien verwalten.
- Ticketverkauf für Veranstaltungen an Privatpersonen.
Gibt es so etwas auf Ihrer Domain, gehen Sie sicherheitshalber davon aus, dass zumindest dieser Teil betroffen ist. In der Praxis lässt sich „der Shop“ schwer von „der Website rundherum“ trennen. Der Weg zum Shop führt über Ihre Navigation, Ihre Suche und Ihren Cookie-Banner.
Was Barrierefreiheit konkret verlangt
Die Richtlinie beschreibt funktionale Anforderungen, keine technischen Regeln. Die technische Übersetzung ist die europäische Norm EN 301 549. Sie verweist für Webinhalte auf die WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA. Erfüllen Sie WCAG 2.1 AA, stehen Sie gut da.
WCAG AA umfasst viele Kriterien. Ein paar wenige Fehler machen aber den Großteil dessen aus, was echte Audits finden:
- Kontrast unter 4,5:1 bei normalem Text. Hellgrau auf Weiß ist der häufigste Fehler auf modernen Firmenwebsites, und meist eine bewusste Designentscheidung.
- Bilder ohne aussagekräftigen Alternativtext, oder dekorative Bilder mit Alternativtext, den der Screenreader dann sinnlos vorliest.
- Formularfelder ohne Beschriftung. Ein Platzhalter ist keine Beschriftung. Er verschwindet, sobald man zu tippen beginnt.
- Tastaturfallen und unsichtbarer Fokus. Können Sie Ihre eigene Website nicht mit der Tabulatortaste durchgehen und dabei sehen, wo Sie sind, kann es auch sonst niemand.
- Überschriften nach Größe statt nach Struktur. Screenreader-Nutzer navigieren über Überschriften. Springt eine Seite von h1 auf h4, weil h4 besser aussah, müssen sie die Seite von oben bis unten durchlesen.
- Videos ohne Untertitel.
Nichts davon ist exotisch. Das meiste wird in der ersten Woche eines Designprojekts entschieden und ist später teuer nachzurüsten. Genau deshalb lohnt es sich, es früh ernst zu nehmen.
Was passiert, wenn Sie es ignorieren
Die Durchsetzung ist national geregelt. Marktüberwachungsbehörden, in Österreich das Sozialministeriumservice, können prüfen, eine Behebung anordnen und Strafen verhängen. Die Höchstbeträge unterscheiden sich je nach Land und reichen in den fünf- bis sechsstelligen Bereich. Für einen ersten Fall in gutem Glauben ist das Maximum aber nicht das realistische Ergebnis. Realistisch ist die Aufforderung, innerhalb einer Frist nachzubessern, und die Kosten, das unter Zeitdruck zu tun.
Daneben gibt es ein zweites Risiko, das mit Behörden nichts zu tun hat. Mitbewerber und Verbraucherverbände können in mehreren Ländern wegen unlauterer Geschäftspraktiken vorgehen, in Österreich und Deutschland nach dem jeweiligen UWG. Mängel bei der Barrierefreiheit wurden auf diesem Weg schon geltend gemacht. Das geht meist schneller als ein Behördenverfahren.
Ehrlich zusammengefasst: Dass ein kleines Unternehmen in den ersten Jahren überraschend eine Strafe bekommt, ist unwahrscheinlich. Eine Beschwerde, eine Abmahnung oder eine verlorene Ausschreibung, weil Sie eine Frage zur Barrierefreiheit nicht beantworten konnten, ist deutlich wahrscheinlicher.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Sie klar nicht betroffen sind
Geben Sie kein Geld für ein formelles Audit aus, das Sie nicht brauchen. Beheben Sie die günstigen Punkte trotzdem, denn das ist weniger Barrierefreiheitsarbeit als Qualitätsarbeit: lesbarer Kontrast, echte Formularbeschriftungen, Alternativtexte, eine sinnvolle Überschriftenstruktur und ein sichtbarer Fokusrahmen. Auf einer bestehenden Website kostet das wenig und verbessert die Nutzung für alle. Auch für Suchmaschinen, die eine Seite ähnlich lesen wie ein Screenreader.
Wenn Sie betroffen sind
Beginnen Sie mit einem echten Audit statt mit einem automatischen Scan. Automatische Tools finden etwa ein Drittel der WCAG-Probleme und melden mit voller Überzeugung ein sauberes Ergebnis für eine Website, die sich mit der Tastatur nicht bedienen lässt. Nutzen Sie den Scan für die offensichtlichen Fehler. Dann sollte jemand die wichtigen Abläufe tatsächlich durchgehen, nur mit Tastatur und Screenreader: Kauf, Kassa, Login, Kontakt.
Beheben Sie danach nach Tragweite: Was eine Aufgabe ganz blockiert, kommt vor dem, was sie nur mühsam macht.
Wenn Sie als Kleinstunternehmen ausgenommen sind
Sehen Sie das als Atempause, nicht als Lösung. Wenn Sie die zehnte Person einstellen, fällt die Ausnahme weg, und Ihre Website ist dieselbe wie vorher. WCAG AA jetzt mitzubauen, ist viel günstiger, als eine inzwischen gewachsene Website nachzurüsten.
Was in den Warn-E-Mails fehlt
Barrierefreiheit deckt sich fast vollständig mit dem, was Sie ohnehin wollen. Saubere Überschriften, aussagekräftige Linktexte, echte Beschriftungen, ausreichender Kontrast und eine Website, die ohne Maus funktioniert: All das macht eine Website leichter bedienbar, besser auffindbar und einfacher zu warten. Mit technischer Suchmaschinenoptimierung überschneidet sich das fast ganz.
Deshalb lohnen sich die Grundlagen auch dann, wenn das Gesetz sie nicht verlangt. Der Grund ist nicht eine mögliche Behörde. Dieselbe Arbeit macht die Website besser in dem, wofür Sie sie gebaut haben.
Wo Sie anfangen
Wenn Sie nicht wissen, auf welcher Seite der Linie Sie stehen, beantworten Sie zuerst eine einzige Frage: Kann eine Privatperson auf Ihrer Website einen Vertrag abschließen? Alles andere ergibt sich daraus.
Jede Website, die wir bauen, enthält die Grundlagen der Barrierefreiheit als Standard, weil Nachrüsten teurer ist, als es einmal richtig zu machen. Eine vollständige Prüfung nach WCAG 2.1 AA bieten wir auf Wunsch mit eigenem Angebot an. Was das umfasst, zeigen wir Ihnen bei der Planung Ihres Projekts. Den Datenschutz behandeln wir genauso.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information über den Aufbau des Gesetzes und keine Rechtsberatung für Ihr Unternehmen. Sind Sie betroffen und unsicher, welche Pflichten Sie haben, besprechen Sie das mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt in Ihrem Land.
Starten Sie Ihr Projekt, und wir melden uns innerhalb eines Werktags, um Möglichkeiten, Budget und Zeitplan zu besprechen.